BGH, Urteil vom 30.10.2009, Aktenzeichen: V ZR 253/08
Der Kläger ist ein Fußballfan, der vor dem Bundesgerichtshof die Aufhebung eines Hausverbotes in allen Fußballstadien des Deutschen Fußball Bundes (DFB) fordert. Dieses Verbot war von der Beklagten, einer Veranstalterin von Sportveranstaltungen, ausgesprochen worden, weil der Kläger sich während eines Fußballspiels in einer Gruppe von Menschen befunden hatte, die im Stadion randaliert haben. Der Kläger gibt jedoch an, selbst nicht aktiv an den gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für unbegründet. Das verhängte Hausverbot sei rechtmäßig erteilt worden. Veranstalter von Sportveranstaltungen müssten zwar grundsätzlich jedem Zutritt zu dem Stadion zu gewähren, dürften allerdings Hausverbote nach anderen Maßstäben verhängen, als dies im allgemeinen Strafrecht üblich sei, wenn eine künftige Störung zu befürchten sei. Primäres Ziel sei die präventive Gefahrenabwehr zu Sicherheit der anderen Stadionbesucher und nicht die Vermeidung einer Wiederholungstat.
BGH (V ZR 253/08), ein präventives Hausverbot im Stadion ist zulässig