LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002, Aktenzeichen: 22 S 631/00.
Ein Ehepaar verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Entschädigung, wegen einer Abweichung von der im Reisekatalog versprochenen Hotelausstattung sowie wegen längerer Wartezeit im Hotelrestaurant.
Der Beklagte verweigert die Zahlung, weil die Reisebüromitarbeiter nicht seine, sondern eine andere Kataloganzeige genutzt hätten.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ausschlaggebend sei, dass es sich bei der Anzeige im vorgezeigten Katalog nicht um eine Werbung des Beklagten handelte, sondern um die Ausschreibung eines anderen Reiseveranstalters.
Ein Reiseveranstalter brauche sich Angebote und Katalogausschreibungen anderer Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Wenn das Reisebüro zusichert, daß der Leistungsumfang eines Reiseveranstalters dem entspricht, was auch ein anderer Reiseveranstalter zusichert, handelt es insoweit ohne Vertretungsmacht.
Ein minderungsfähiger Mangel liegt zudem nicht vor, wenn bei der Einnahme von Mahlzeiten in einem Hotel Wartezeiten von 20 bis 30 Minuten in Kauf genommen werden müssen. Hierin liege lediglich eine entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs.1 BGB.
LG Düsseldorf(22 S 631/00). Wartezeit im Restaurant ist kein Reisemangel.