BGH, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: I ZR 18/04
Ein Verbraucherschutzverein hatte im vorliegenden Fall das beklagte Auktionshaus eBay aufgefordert, eine Unterlassenserklärung abzugeben, die eBay verpflichtet, jugendgefährdende Computerspiele und Filme nicht auf der Plattform anzubieten, sodass diese nicht in die Hände von Kindern gelangen könnten. Die Beklagte sieht sich jedoch lediglich als Vermittlerin zwischen Anbietern und Käufern und argumentiert deshalb, sie könne für die Angebote auf der Plattform nicht haftbar gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass sich eBay durch Zulassen der jugendgefährdenden Auktionen nicht strafbar gemacht habe. Es könne nicht die Pflicht der Angeklagten sein, jede neu eingestellte Auktion zu kontrollieren. Künftig müsse eBay jedoch solche Auktionen, wenn diese entdeckt werden, sperren, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Versand des ersteigerten Artikels auch an Minderjährige erfolgen kann.
BGH (I ZR 18/04), Sperrung von Onlineauktionen jugendgefährdender Medien