Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21.07.1998, Aktenzeichen: 6 K 3093/93
Die Klägerin, eine 100 %ige Tochtergesellschaft einer Aktiengesellschaft, die europaweit Ferienhäuser und -wohnungen vermietet, wendet sich gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes, der die Besteuerung ihre Leistungen gem. § 25 UStG fordert. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Bereitstellung und Vermietung ihrer Ferienunterkünfte nicht um Reiseleistungen handelt, so dass § 25 UStG nicht anwendbar und die Leistungen nicht entsprechend zu besteuern seien.
Das Hessische Finanzgericht hält die Klage für begründet, weil die Leistungen, die die Klägerin erbracht hat, nicht im Inland erbracht wurden und dadurch nicht gem. § 25 UStG steuerbar seien. Die von der Beklagten zugrundegelegte Margenbesteuerung von Reiseleistungen findet hier keine Anwendung. Gem. § 3a Abs.2 Nr.1 a) UStG sind die Leistungen in den jeweiligen Ländern, in denen sich die angemieteten Ferienhäuser und Hotelzimmer befanden, zu besteuern.
Hessisches Finanzgericht (6 K 3093/93), Besteuerung von Reisevorleistungen