OLG Celle, Urt. v. 29.11.2001, Az: 11 U 70/01
Die Klägerin verunfallte während eines, vom beklagten Skiverband gebuchten, Urlaubs. Weil sie vom Verein nicht darüber aufgeklärt wurde, dass in ihrer Buchung keine Unfallversicherung enthalten sei, verlangt sie den ihr entstandenen Schaden nun ersetzt.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem beklagten Verband Recht zugesprochen. Ein Nichtmitglied sei nicht in die Unfallversicherung des Sportlehrerverbandes einbezogen. Nichtmitglieder müssen sich selbstständig versichern.
Eine Pflicht die mitreisenden Nichtmitglieder über die fehlende Ausweitung der Unfallversicherung aufzuklären, obliege dem Verein zudem nicht.
Eine solche Obliegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn zwischen der Geschädigten und dem Verband ein wirksamer Vertrag geschlossen worden wäre. Doch selbst bei Annahme eines solchen Vertragsverhältnisses und einem hypothetischen Verstoß der Vereinsführung nach §651 g BGB, stünde der Klägerin kein Anspruch zu.
Grund hierfür ist, dass sie ihr Anliegen erst nach Ablauf der einmonatigen Frist beim Verband einreichte. Ein solches Fristversäumnis könne durch eine gesonderte Antragstellung geheilt werden, was hier jedoch nicht unternommen wurde.
OLG Celle(11 U 70/01). Unfall im Urlaub: Keine Vereinshaftung ohne Reisevertrag.