LG Bückeburg, Urteil vom 08.09.2011, Aktenzeichen: 1 O 72/11.
Ein Wettbewerbsverein verklagt einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser bediente sich im Geschäftsverkehr einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die ihm im Stornofall eine Mindestentschädigung zusicherte.
Das Landgericht Bückeburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Eine in den AGB enthaltene Klausel, in der der Reiseveranstalter, für den Fall des Rücktritts des Reisenden, pauschal eine fixe Mindestentschädigung verlange, sei unwirksam.
Eine solche Klausel sei mit §651 i BGB nicht zu vereinbaren, weil sie bei der Stornierung einer günstigen Reise eine unangemessen hohe Gebühr nach sich ziehe.
Nach § 651 i Abs. 3 BGB könne der Reiseveranstalter seine Entschädigung, die ihm im Falle des Rücktritts des Reisenden zustehe, pauschalieren. Allerdings dürfe eine derartige Pauschalierung nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur durch Vereinbarung eines "Vomhundertsatzes des Reisepreises"erfolgen. Dies garantiere die Veranschlagung einer verhältnismäßigen Stornierungsgebühr.
Die Beklagte wurde zur Unterlassung der Nutzung dieser Klausel verurteilt.
LG Bückeburg(1 O 72/11). Klausel mit Mindestentschädigung unwirksam.