AG Charlottenburg, Urteil vom 03.01.2014, Aktenzeichen: 232 C 267/13.
Weil ein Fluggast wegen eines Pilotenstreiks mehrere Stunden auf seinen Abflug warten musste, verlangt nun eine Schadensersatzzahlung von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der beklagten Airline Recht zugesprochen. Ein Personalstreik sei ein Umstand, auf den ein Luftfahrtunternehmen unmöglich Einfluss nehmen könne. So entfalle eine Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung, weil die Beklagte die Umstände nicht schuldhaft verursacht habe.
In dem Personalstreik sei vielmehr ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu sehen.
Hiermit sei ein Ereignis gemeint, das nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche sondern außerhalb dessen liege, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.
Weil es einem Luftfahrtunternehmen nicht zumutbar ist, dauerhaft auf die Auswirkungen eines möglichen Streiks vorbereitet zu sein, stünden der Klägerin somit keine entsprechenden Ansprüche zu.
AG Charlottenburg(232 C 267/13). Personalstreik berechtigt nicht zu Schadensersatz.