OLG Celle, Urteil vom 21.03.2012, Aktenzeichen: 11 U 139/01.
Eine Urlauberin bucht während eines Auslandsaufenhalts einen Tagesausflug über ihren Reiseveranstalter. Durch die unachtsame Fahrweise des Busfahrers verletzt sich die Klägerin und verlangt nun Schadensersatz und ein Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Wenn der Reisende am Urlaubsort am Schalter eines anderen Reiseveranstalters einen Tagesausflug buche, so komme zwischen dem Reisenden und dem Ausflugsveranstalter ein eigener Reisevertrag über die Ausflugsleistung zustande, sofern der Ausflugsveranstalter nicht zu erkennen gibt, den Ausflug nur zu vermitteln. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sei ein wirksamer und anspruchsbegründener Vertrag zwischen der Geschädigten und dem Beklagten entstanden.
Grundsätzlich ergebe sich hieraus die Sicherungs- und Schutzpflicht des Veranstalters gegenüber der Reiseteilnehmerin. In einem einredefreien Verfahren bestünde für die Klägerin folglich ein Anspruch auf Schadensersatz aus §651 a BGB.
Die Klägerin machte ihren Anspruch allerdings nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Versicherungsfalls geltend, sondern erst im Anschluss an die Heilbehandlung. Da die gesetzliche Frist in der Zwischenzeit abgelaufen war, besteht der Anspruch wegen Verjährung nach §638 BGB nicht mehr.
OLG Celle(11 U 139/01). Schadensersatz bei verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen.