AG Charlottenburg, Urteil vom 16.07.2010, Aktenzeichen: 233 C 165/10.
Wegen des Fehlens von All-Inclusive Angeboten in dem von ihm gebuchten Urlaub, verlangt der Kläger von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Reisekostenminderung.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klägerin teilweise Recht zugesprochen. Die Buchung eines All-Inclusive Pakets garantiere, während des gesamten Urlaubs, eine vollständige Verpflegung. Weil die Kläger sich in den ersten Tagen der Reise selbst versorgen mussten und die später zur Verfügung gestellte Anzahl an Getränke unzureichend war, sei hier eine negative Abweichung vom Reisevertrag gegeben.
Folglich sei sie, wegen eines Reisemangels, nach den Maßgaben des §651 c BGB zu entschädigen.
Ein immaterieller Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehe der Klägerin hingegen nicht zu. Allein die Minderleistung an Getränken im Rahmen der All-Inclusive-Versorgung genüge jedenfalls nicht zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruchs. Es läge aufgrund dieses vorgetragenen Mangels keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor.
AG Charlottenburg(233 C 165/10). Unvollständige All-Inclusive Leistung stellt Reisemangel dar.