OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003, Aktenzeichen: 11 U 114/03.
Durch einen fehlerhaft ausgeführten medizinischen Eingriff im Urlaub, erlitt der Kläger eine Entzündung, die in Deutschland operativ behandelt werden musste. Weil der Reiseveranstalter im Vorfeld eine medizische Versorgung garantierte, diese aber nicht den deutschen Standards entsprach, verlangt der Kläger nun Schadensersatz und ein Schmerzensgeld vom Reiseanbieter.
Das Oberlandesgericht Celle hatte dem beklagten Reiseveranstalter Recht zugesprochen. Zweifellos habe der fehlerhafte Eingriff zur Infektion. Diese unmittelbare Folge sei dem Veranstalte allerdings nicht zurechenbar.
Wirbt ein Reiseveranstalter mit der Möglichkeit zur medizinischen Versorgung im Ausland, so seien die dort vorherrschenden Standards maßgeblich.
Es könne dem Veranstalter nicht angelastet werden, dass die Betreuung nicht den deutschen Voraussetzungen entspreche und von vergleichsweise weniger gut geschulten Angestellten durchgeführt würden.
Ein Schadensersatzanspruch oder eine entsprechende Minderung nach §651c BGB würden schon deshalb scheitern, weil der Beklagte keine vertraglich zugesicherte Pflicht verletzt habe. Die medizinische Untersuchung sei, dem Reisvertrag entsprechend, durchgeführt worden. Ein Anspruch des Klägers gegen den Veranstalter entfiele deshalb.
OLG Celle(11 U 114/03). Medizinische Versorgung im Ausland muss nicht deutschen Standards entsprechen.