AG Köln, Urteil vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 134 C 314/07.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil das Meerwasser am Hotel, entgegen der Katalogbeschreibung, nicht die zum Schwimmen und Schnorcheln notwendige Tiefe hatte.
Das Amtsgericht Köln hat dem Kläger die begehrte Zahlung nicht zugesprochen, da hierfür ein erheblicherer Reisemangel vorliegen müsse. Die Tatsache, dass er nicht in der Lage war einer seiner geplanten Aktivitäten nachzugehen, mindere den Wert des Urlaubs nicht auf eine Weise, die eine Schandensersartzforderung nach
§ 651 BGB begründe.
So sei eine Rückzahlung der gesamten Reisekosten nicht möglich, da die anderweitig angebotenen Hotelleistungen mängelfrei waren und in vollem Umfang genutzt worden seien.
Da der Kläger allerdings unstreitig auf einen nicht unerheblichen Teil seiner Reise, der ihm im Reisekatalog zugesichert wurde, verzichten musste, sprach ihm das Amtsgericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 25% des Reisepreises zu.
AG Köln(134 C 314/07). Reisemangel bei Abweichung von Katalogangaben.