BGH, Urteil vom 12.10.1989, Aktenzeichen: VII ZR 339/88
Die Beklagte ist eine GmbH, die Ferienhäuser und -wohnungen u. a. in Frankreich und in Spanien vermietet. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelt eine Klausel die Rücksendung der von Mietkunden gezahlten Kaution innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen, sofern kein Schaden am Mietobjekt entstanden ist. Ein Verbraucherverein hält den Inhalt der Klausel für unvereinbar mit § 9 AGBGesetz und fordert von der Beklagten dementsprechend die Streichung der Klausel.
Der BGH entscheidet, dass die AGB-Klausel tatsächlich gegen § 9 des AGB-Gesetzes verstoße und damit unwirksam sei. Die beanstandete Klausel benachteilige den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise. Auch ein mögliches Sicherungsinteresse seitens der Beklagten vor verdeckten Schäden an den Mietobjekten rechtfertige nicht die Nachteile, die Reisekunden aufgrund der beanstandeten Klausel entstehen.
BGH (VII ZR 339/88), Rücküberweisung der Kaution für Ferienhäuser und -wohnungen