AG Duisburg, Urteil vom 04.09.2008, Aktenzeichen: 33 C 1392/08.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Minderung des Gesamtpreises, weil die Klimaanlage im Speisesaal des gebuchten Hotels nicht funktionierte und das beworbene türkische Bad außer Betrieb war. Der Beklagte weigert sich die Minderung anzuerkennen.
Das Amtsgericht Duisburg hat dem Kläger für diese Mängel eine Reisepreisminderung zugesprochen. Sie beläuft sich auf 5% des Reisepreises anteilig für die Dauer des jeweiligen Mangels.
Werde im Reisevertrag eindeutig auf einen klimatisierten Speisesaal und die Möglichkeit zur Nutzung eines türkischen Bades hingewiesen, so sei in dem Wegfall dieser Ausstattungsmerkmale ein beachtlicher Reisemangel gemäß § 651c BGB zu sehen.
Hierdurch werde die Reise in ihrem Wert herabgesetzt, was den Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises begründe.
Zudem sei es ausreichend, dass der Reisende die Mängel bei der örtlichen Reiseleitung anzeige. Eine Beweispflicht, beispielsweise durch das Messen der tatsächlichen Temperatur im Speisesaal, sei dem Reisenden nicht zuzumuten.
AG Duisburg(33 C 1392/08). Reisemangel bei unzureichender Hotelausstattung.