AG Bonn, Urteil vom 07.06.2000, Aktenzeichen: 5 S 18/00.
Ein Fluggast wurde aufgrund von starker Alkoholisierung der Maschine verwiesen. Er verlangt nun von der Airline eine Entschädigungszahlung.
Das Amtsgericht Bonn hat das Begehren des Klägers abgewiesen. Es sei richtig, dass das Personal ihn in Erfüllung ihrer Leistungspflicht der Maschine verwiesen hätte. Von dieser Erfüllung der vertraglich geschuldeten Reiseleistung sei jedoch die sogenannte Bordgewalt des Flugzeugführers zu unterscheiden. Nach LuftVG § 29 Abs 1 und Abs 3 hat er während des Fluges Gefahren für die Sicherheit und Ordnung an Bord abzuwehren und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Luftverkehrs Sorge zu tragen. Dem Flugzeugführer stünden insoweit hoheitliche Befugnisse zu.
Wenn der Flugzeugführer in Ausübung seiner luftpolizeilichen Hoheitsgewalt einen alkoholisierten Passagier des Flugzeuges verweise, ziehe dies im Falle der Rechtswidrigkeit eine Haftung des Staates gemäß GG Art 34, BGB § 839 nach sich. Den Reiseveranstalter treffe insofern keine Verantwortung, denn die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs sei kein Leistungsmerkmal des Reisevertrages.
AG Bonn(5 S 18/00). Keine Entschädigung für alkoholisierten Fluggast