OLG Celle, Urteil vom 01.08.2002, Aktenzeichen: 11 W 37/02.
Ein Hotelgast springt kopfüber in das nur 70 Zentimeter tiefe Schwimmbecken seines Hotels. Er verlangt nun vom Hotelbetreiber eine Schmerzensgeldzahlung.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Kläger jedoch keine Schmerzensgeldzahlung zugesprochen. Er habe fahrlässig gehandelt, indem er in den Pool sprang, ohne sich von dessen Eignung zu überzeugen.
Es läge vielmehr im Verantwortungsbereich des Klägers, sich über die Wassertiefe zu erkundigen, als in dem des Betreibers.
Ein Hotelbetreiber könne zudem nicht damit rechnen, dass ein erwachsener Mensch einen Kopfsprung in das Kinderbecken ausübt.
Eine Schmerzensgeldzahlung nach §823 I BGB scheide deshalb, mangeln Verschulden des Beklagten, aus.
OLG Celle(11 W 37/02). Kein Schmerzensgeld bei freiverantwortlicher Selbstschädigung.