AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen: 29 C 1954/11 (21)
Der Flug eines Reisenden wurde wegen extrem schlechter Wetterverhältnisse annulliert. Weil sein Ersatzflug erst am nächsten Tag startete, verlangt nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen.
Dieses verweigert die Zahlung, mit Verweis auf ds vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Wetterbedingungen könnten in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 begründen.
Hierzu sei es nötig, dass die vorherrschenden Bedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen. Eine solche Situation läge hier vor.
So könne beispielsweise im Winter auch mit einem starken, aber nicht außergewöhnlichem, Schneefall gerechnet werden, welcher zur Flugannullierung führen kann.
Ein Wetterumschwung, der mehr als 180 Flüge zum Abbruch zwinge, sei hingegen im alltäglichen Flugverkehr nicht zu erwarten und entbinde die Airline von ihrer Pflicht, einen Ersatzflug zu finden oder etwaige Minderungsmaßnahmen zu treffen.
Der Kläger habe folglich keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
AG Frankfurt(29 C 1954/11 (21)) Schlechtes Wetter kann einen außergewöhnlichenn Umstand begründen