BGH, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: X ZR 104/13.
Ein Ehepaar verlangt von seinem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, wegen einer mehrstündigen Flugverspätung. Die Airline verweigert die Zahlung und verweist auf einen außergewöhnlichen Umstand in Form eines Radarausfalls.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs steht Fluggästen in solchen Fällen keine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, da ein Radarausfall als ein außergewöhnlicher Umstand zu werten sei.
Den Radarausfall qualifiziere zum außergewöhnlichen Umstand die Tatsache, dass es einem Luftfahrtunternehmen unmöglich und unzumutbar sei den Radarausfall zu beeinflussen oder abzuwenden.
Der Ausfall der Radarsoftware erstrecke sich auch über den Zuständigkeitsbereich der Airline hinaus auf die Arbeit der Fluglotsen am Rollfeld.
Eine Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmens sei in diesem Zusammenhang abzulehnen, weil es zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf den Fehler hatte.
BGH(X ZR 104/13). Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Radarausfall.