OLG Celle, Urteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen: 11 U 117/00.
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine Ausgleichszahlung. Weil seine Ehefrau während der gebuchten Seereise verstarb, verlangte er den Reisepreis, aus der zuvor über den Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung, heraus.
Diese zahlte trotz gegenteiliger Versprechungen des Veranstalters nur die Kosten der außerplanmäßigen Rückreise.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Kläger Recht zugesprochen. Durch die, schriftlich festgehaltenen, Aussagen des Beklagten, musste der Kläger davon ausgehen, dass eine komplette Reiserücktrittsversicherung bereits vorliege.
Wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bis zum Ende des Hauptprogramms verspreche, dann jedoch nur die Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise versichert seien, sei hierin eine Vertragsverletzung zu sehen.
Es sei dem Beklagten deshalb zuzurechnen, dass der Kläger keine vollumfänglich abgesicherte Versicherung abschloss.
In der Folge stehe dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter in Höhe des Differenzbetrags zu.
OLG Celle(11 U 117/00). Veranstalter haftet bei Falschauskunft über Versicherungsumfang.