OLG Celle, Urteil vom 07.02.2013, Aktenzeichen: 11 U 82/12.
Ein Verband klagt gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Dieser hatte Reiseverträge angeboten, in denen er es sich vorbehielt den Zeitpunkt des Fluges kurzfristig und nach eigenem Ermessen festzusetzen.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Verbraucherschutzbund Recht zugesprochen. In der verwendeten Klausel, sei ein unzulässiger Änderungsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB zu sehen. Hiernach ist es dem Unternehmer untersagt, Klauseln zu verwenden, die es ihm erlauben die versprochene Leistung zu ändern, wenn die Änderung dem Verbraucher nicht unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
Einer Zumutbarkeit widersprach das Gericht, weil der Zeitpunkt der Flugreise einer, wenn nicht gar der elementarste Bestandteil des Reisevertrags sei.
Reisebedingungen mit einer Klausel, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliegt, seien folglich unwirksam.
Der beklagte Unternehmer wurde zur Unterlassung der Anwendung der entsprechenden Klauseln verurteilt.
OLG Celle(11 U 82/12). Unnötig einseitig belastende Reisevertragsklausseln sind unzulässig.