BGH, Urteil vom 26.06.1980, Aktenzeichen VII ZR 210/79
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine zweiwöchige Safarireise in Kamerun und interessierte sich dabei besonders für die Elefantenjagd. Nach der Buchung teilte ihm ein Reiseleiter mit, die Elefanten seien im betreffenden Gebiet zur Zeit schwerlich aufzufinden und es sei demnach unwahrscheinlich, dass er tatsächlich einen Elefanten erlegen werde. Er empfahl dem Kläger, die Reise umzubuchen, was dieser jedoch ablehnte. Stattdessen forderte der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der Anzahlung auf den Reisepreis, was die Beklagte wiederum verweigerte, weil sie rechtlich nicht als Vertragspartnerin agiert habe.
Der Bundesgerichtshof gibt der Klage statt und verurteilt die Beklagte zur Rückerstattung der Anzahlung. Die Beklagte biete Pauschalreisen an. Auch bei der Reise des Klägers habe es sich um eine solche Pauschalreise gehandelt. Die zu erbringenden Leistungen umfaßten den Hinflug und Rückflug F./Kamerun, die Organisation der Großwildjagd einschließlich der Stellung eines Jagdführers. Diese Leistungen seien von der Beklagte jedoch nicht erbracht worden. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger die empfangene Anzahlung zurückzugewähren.
BGH (VII ZR 210/79), Vertragspartnereigenschaft des Reiseunternehmens nach Gesamtverhalten