AG Duisburg, Urteil vom 26.10.2005, Aktenzeichen: 2 C 867/05
Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach Bulgarien (vom 20.07. bis zum 03.08.04). Am Urlaubsort angekommen stellte sich heraus, dass das Haupttreppenhaus der gebuchten Anlage noch nicht fertiggestellt ist. Es war der nackte Estrichboden zu sehen, die Wände und Treppengeländer waren nicht gestrichen. Der Kläger hat den Zustand des Treppenhauses am 27.07.2004 schriftlich gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten angezeigt. Er verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung.
Das AG Duisburg hat dem Kläger nur eine Reisepreisminderung für 7 1/2 Tage zugesprochen. Eine Reisepreisminderung wird grundsätzlich nur für die Zeit ab der Mängelanzeige gewährt. Eine Beschwerde des Klägers hinsichtlich des Zustandes des Treppenhauses lässt sich lediglich aus der Beschwerde vom 27.07.2004 entnehmen. Eine Mängelanzeige ist selbst dann nicht entbehrlich, wenn ein Mangel bekannt oder ihm innerhalb der Urlaubszeit des Reisenden nicht abgeholfen werden kann. Nur so lässt sich vermeiden, dass Umstände, die während der Reise überhaupt nicht als Reisemängel empfunden werden, erst nachträglich thematisiert und zur Grundlage von Reisepreisminderungsansprüchen gemacht werden.
AG Duisburg (2 C 867/05), Erforderlichkeit der Mängelrüge bei Reisemangel