LG Duisburg, Urteil vom 19.01.2007, Aktenzeichen: 1 O 229/06
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter, für sich und seine Frau, eine Pauschalreise nach Punta Cana. Der Gesamtreisepreis betrug 5.042,00 Euro. Darin war unter anderem die Beförderung (Hin -und Rückflug) in der "Frist Comfort Class" enthalten. Diese Buchung wurde dem Kläger von dem Beklagten bestätigt. Dabei hat der Beklagte übersehen, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in "First Comfort" nur für den Rückflug bestätigt hatte, weil der Hinflug in dieser Klasse bereits ausgebucht war. Für den Hinflug wurden für den Kläger und seine Frau zwei Plätze in "Economy Class" reserviert. Als der Kläger dies am Flughafen erfuhr, entschied er sich, nach einem vergeblichen Versuch den Veranstalter zu kontaktieren, die Reise nicht anzutreten. Der Kläger verlangt die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das LG Duisburg hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm die Rückzahlung des Reisepreises zugesprochen. Eine bestätigte Beförderung in einer gebuchten Komfort-Klasse (hier: Hin- und Rückflug in der First Comfort Class der Fluggesellschaft bei einem Langstreckenflug) stellt eine Zusicherung einer Reiseeigenschaft dar. Die Nichteinhaltung dieser Zusicherung ist ein Reisemangel, der als eine erhebliche Reisebeeinträchtigung anzusehen ist und deshalb zum Rücktritt berechtigt. Der Reiseveranstalter ist daher verpflichtet den gesamten Reisepreis an den Kläger zurückzuzahlen.
LG Duisburg (1 O 229/06), Rücktritt wegen Nichtbeförderung in einer gebuchten Komfort-Klasse