LG Berlin, Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen: 53 S 66/07
Die Kläger buchten bei dem beklagten Reisevermittlungsunternehmen eine Sprachreise für ihren minderjährigen Sohn. Die in den zum Vertrag gehörenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stand: „Veranstalter der Sprachreisen sind A. für Reiseziele außerhalb der EU und B. für Reiseziele innerhalb der EU. A. (Deutschland) GmbH ist Vertreter der Veranstalter und haftet gegenüber dem Kursteilnehmer bzw. seinen Erziehungsberechtigten neben den Veranstaltern gemäß dem deutschen Reisevertragsrecht in vollem Umfang“. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Reise mangelhaft war, weil das Kind der Kläger der Kläger entgegen den Vereinbarungen nicht bei einer Gastfamilie, sondern zu acht in einem separaten Haus neben dem der Gastfamilie gewohnt hat. Der beklagte Reisevermittler verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung er sei nicht der richtige Beklagte.
Das LG Berlin hat den Klägern Recht zugesprochen. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Sprachreise eine solche Klausel, kann dies nur so verstanden werden, dass die A. (Deutschland) GmbH die vertraglich bestehende Haftung des jeweiligen Reiseveranstalters nach dem deutschen Reisevertragsrecht übernimmt. Die A. (Deutschland) GmbH kann demnach von den Klägern in Anspruch genommen werde, ohne dass zwischen ihr und den Klägern ein Vertrag zustandegekommen ist. Eine Einquartierung des Kindes in ein Haus neben dem Haus der Gastfamilie widerspricht den vertraglichen Vereinbarungen und stellt deshalb einen Reisemangel dar, welcher zur Reisepreisminderung berechtigt.
LG Berlin (53 S 66/07), Beitritt zur reisevertraglichen Gewährleistung des Reiseveranstalters durch einen Dritten