LG Berlin, Urteil vom 08.11.2012, Aktenzeichen: 56 S 45/13
Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Dubai. Der Reiseveranstalter lies den Klägern 23 Tage vor Reiseantritt Informationen über notwendige Einreisedokumente zukommen. In dem Informationsschreiben gab der Beklagte an, dass zum Reiseantritt neben den Flugtickets Reisepässe oder Personalausweise des Klägers und seiner Ehefrau vorzulegen sind, dass also auch die Vorlage der Personalausweise ausreichend sei. Beim Flugantritt stellten die Kläger fest, dass ein Personalausweis nicht als gültiges Einreisedokument gilt. Dem Kläger und seiner Frau wurde die Beförderung verweigert. Der Kläger verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung.
Das Landgericht Berlin hat im Sinne des Klägers entschieden und im die Minderung des Reisepreises zugesprochen. Der Reiseveranstalter ist zwar nicht verpflichtet seine Kunden über die gültigen Visabestimmungen in dem Zielland der Reise zu informieren. Jedenfalls ist er, für den Fall, dass er seinen Kunden nach der Buchung Informationen über notwendige Einreisedokumente zukommen lässt, dazu verpflichtet, diese Informationen sachlich korrekt zu erteilen. Dies hat der Reiseveranstalter vorliegend nicht getan. Es liegt deshalb ein Reisemangel vor, welcher gem. § 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
LG Berlin (56 S 45/13 ), Haftung des Reiseveranstalters bei falschen Informationen über Einreisebestimmungen