OLG Köln, Urteil vom 30.07.2003, Aktenzeichen: 16 U 31/03
Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise. Als die Klägerin innerhalb der Hotelanlage einen Spaziergang unternahm, trat sie auf einen der auf dem Weg liegenden Ziegelsteine, stürzte und brach sich ein Bein. Die Klägerin verlangt von dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld.
Das OLG Köln hat im Sinne des Beklagten entschieden und der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen. Es kann vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden, dass alle Wege in einer von ihm angebotenen Hotelanlage völlig gefahrlos sind. Auf Gefahren, die jedermann geradezu ins Auge springen, muss nicht noch durch zusätzliche Warntafeln hingewiesen werden. Die Ziegelsteine unterscheiden sich durch ihre rotbraune Farbe deutlich von dem hellgrauen Beton des Weges. Auch wenn man beim Begehen eines Weges in einer Ferienanlage nicht bei jedem Schritt darauf achtet, worauf man tritt, ist es aber letztlich eine Selbstverständlichkeit und gehört zu der von Jedem zu verlangenden Sorgfalt, dass man sich jedenfalls darüber orientiert, wie der vor einem liegende Teil eines unbekannten Weges beschaffen ist. Die sich durch ihre Farbe und Beschaffenheit deutlich von dem Weg unterscheidende Ziegelsteine hatten eine hohe Warnfunktion. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Reiseveranstalters, welche einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen könnte ist somit nicht ersichtlich.
OLG Köln (16 U 31/03), Unzumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen für Wege einer Hotelanlage