BGH, Urteil vom 20.03.1996, Aktenzeichen: I ZR 13/84
Im vorliegenden Fall hat ein Gastronomiekritiker das Weinlokal des Klägers aufgesucht um dieses zu testen und anschließend seinen Test- und Erfahrungsbericht in Form eines Zeitungsartikels zu veröffentlichen. Der veröffentlichte Zeitungsartikel war jedoch negativ und stark pauschalisiert durch eine kleine Auswahl an Weinen des Klägers. Der Kläger trug vor, dass der Beklagte ebenfalls ein Weinlokal betreibt und den Verkauf von Weinen vermittelt. Der Beklagte habe darauf hingedeutet, dass eine vernichtende Kritik sich nur bei Aufnahme reger Geschäftsbeziehungen vermeiden ließe. Der Kläger habe durch die Veröffentlichung erhebliche Umsatzausfälle erlitten. Nun begehrt der Kläger die Unterlassung des Artikels.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Zwar durfte sich der Beklagte mit den angebotenen Leistungen des Klägers auseinandersetzen, jedoch ist eine pauschalisierende Bewertung ohne erkennbaren, sachlichen Bezug auf Anlass der Darstellung wettbewerbswidrig. Zudem hat der beklagte Gastronomiekritiker wirtschaftliche Interessen des eigenen Weinlokals verfolgt, was seine nicht objektive Begutachtung verstärkt.
BGH (I ZR 13/84), Wettbewerbswidrige Kritik eines Gastronomiekritikers