OLG Celle, Urteil vom 28.11.2013, Aktenzeichen: 11 U 279/12
Der Kläger fordert die Streichung einer Klausel in den Allgemeinn Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, die geschäftsmäßig Pauschalreiseverträge anbietet. Die Klausel, die Vorleistungszahlungen bei bestimmten Leistungen der Reiseveranstalterin regelt, fordert von den Reisekunden Anzahlungen, die teilweise bei 40% des Reisepreises liegen, was der Kläger für unzulässig hält.
Das Oberlandesgericht Celle stimmt der Sichtweise des Klägers zu und verurteilt die Beklagte dazu, die bestreffende Klausel zu streichen. Eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtreisepreises bei Vertragsabschluss benachteilige die Reisekunden tatsächlich unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Klausel sei zudem weitgehend intransparent und weiche von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren.
OLG Celle (11 U 279/12 ), Anzahlung von mehr als 1/3 des vereinbarten Gesamtreisepreises