AG Charlottenburg, Urteil vom 01.06.2007, Aktenzeichen: 232 C 63/07.
Die Betreiberin eines Reisebüros vermittelt, trotz Kündigung des entsprechenden Handelsvertretervertrages, weiterhin Flüge für ein Luftfahrtunternehmen. In der Folge verlangt sie eine entsprechende Provision.
Die Airline lehnt diese mit Verweis auf eine fehlende Vertragsgrundlage ab.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Airline Recht zugesprochen. Die von der Klägerin gemäß §89b BGB geforderte Zahlung, sei als Nachteilsausgleich anzusehen. Sie entschädige für etwaige Umsatzeinbußen, die der Vertreter als Folge der Vertragskündigung zu erleiden habe.
Vorliegend wurde der Klägerin allerdings ausdrücklich von der Beklagten zugesichert, dass sie die Flugscheine weiterhin vertreiben könne. Die Provision würde ihr in diesem Fall direkt von den Kunden und nicht über die Airline zukommen.
Da somit werder eine vertragliche noch eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gegeben seien, sei die Klage abzuweisen.
AG Charlottenburg(232 C 63/07). Keine Provision nach Kündigung von Handelsvertretervertrag.