BGH, Urteil vom 20.03.2001, Aktenzeichen: VI ZR 325/99
Der Kläger nimmt den Beklagten, der eine krankengymnastische Praxis betrieb, wegen eines schweren Unfalls in dessen Praxisräumen auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 1998 wurde der damals ca. 1 1/2 Jahre alte Kläger von seiner Mutter zu einem Behandlungstermin beim Beklagten mitgenommen. Der Beklagte erklärte sich bereit für die Dauer der Behandlung der Mutter des Klägers sich um den Kläger zu kümmern. Als der Beklagte sich wegen eines Telefonats in einen Nebenraum begab und den Kläger unbeaufsichtigt im Behandlungsraum ließ ereignete sich der Unfall bei dem der Kläger einen Schädelbruch erlitt und als Folge erblindete. Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden.
Der Bundesgerichtshof hat im Sinne des Klägers entschieden und festgestellt, dass der Beklagte alle künftigen Schäden ersetzen muss. Eine Aussage darüber, ob noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten werden kann zwar nicht getroffen werden, jedoch kann der Schadenseintritt nicht ausgeschlossen werden. Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.
BGH (VI ZR 325/99), Ersatz von Schäden vor konkretem Schadenseintritt