BVerwG, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen: 9 CN 2/11
Die Stadt Bingen am Rhein erhebt bei Hotelübernachtungen eine zusätzliche Steuer die neben den regulären Steuern besteht. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Bettensteuer. Diese Bettensteuer müssen die Hotelbetreiber, für ihre Gäste, sowohl bei privaten Hotelübernachtungen als auch bei geschäftlich bedingten Hotelübernachtungen an die Stadt entrichten. Ein Hotelbetreiber ist der Auffassung, dass die Erhebung der Steuer gegen Art. 105 Abs. 2a GG verstößt und klagt deshalb vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne des Klägers entschieden. Die Bettensteuer ist beschränkt zulässig. Gem. Art. 105 Abs. 2a GG dürfen die Länder Aufwandssteuern erheben. Durch diese Steuer darf lediglich der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand belastet werden. Also nur die über die allgemeine Lebensführung hinausgehende, besondere Leistungsfähigkeit. Eine private Hotelübernachtung bringt eine freiwillige Einkommensverwendung mit sich. In diesem Zusammenhang ist eine Bettensteuer zulässig da sie der Deckung von Konsumkosten dient. Bei geschäftlichen Hotelübernachtungen hingegen, ist die Bettensteuer unzulässig, denn bei solchen Übernachtungen handelt es sich um eine notwendige Übernachtung für die Einkommenserzielung, welche über die allgemeine Lebensführung nicht hinausgeht.
BVerwG (9 CN 2/11), Unzulässige Bettensteuer bei Geschäftsreisen