AG Bruchsal, Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 3 C 125/06.
Wegen eines Terroranschlags stornierte eine Urlauberin ihren Ägyptenurlaub und verlangt vom Veranstalter eine Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter sieht in dem Anschlag keinen ausreichenden Kündigungsgrund und verweigert die Zahlung.
Das Amtsgericht Bruchsal hat die Klage abgewiesen. Da allgemein bekannt sei, dass es aufgrund der politischen Verhältnisse in Ägypten immer wieder zu Terroranschlägen in Touristengebieten käme, müsse ein Tourist in Ägypten damit rechnen, dass sich ein terroristischer Anschlag ereigne.
Vorliegend lägen die betroffenen Orte dermaßen weit auseinander, das ein erneuter Anschlag nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Ein Sonderkündigungsrecht und eine entsprechende Erstattung des Reisepreises gemäß §651i BGB seien deshalb vorliegend nicht durchsetzbar. Es sei dem Veranstalter nicht zuzumuten, sämtliche Buchungen wegen Umständen rückabzuwickeln, die nur in sehr begrenztem Maße mit der zu erbringenden Leistung in Verbindung stünden.
AG Bruchsal(3 C 125/06). Kein uneingeschränktes Kündigungsrecht bei Terroranschlägen im Land.