LG Berlin, Urteil vom 28.11.2011, Aktenzeichen: 24 U 145/10.
Ein Reiseveranstalter von Kreuzfahrten klagt gegen einen Spitzenverband des Hotelgewerbes, weil dieser Kreuzfahrtschiffe anhand einer Hotelbewertungsskala einstuft.
Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. In einer Analyse der getätigten Bewertungen kam es zu dem Schluss, dass ein für Beherbergungsbetriebe auf Kreuzfahrtschiffe hinsichtlich vieler Kriterien nicht passendes Bewertungssystem herangezogen worden war.
So stimmten die tatsächlichen Ausstattungen der Schiffe nicht mit den entgültigen Bewertungen durch den Verband überein.
Durch die Anwendung des in vielerlei Hinsicht nicht passenden Klassifizierungssystems verstoße der Verband gegen die Werberichtlinien aus §§ 8 Abs.1, 3, 5 Abs.2 S.1 Nr.3 UWG.
In der Folge bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Veranstalterin gegen den Spitzenverband dahin, sein bundesweit einheitliches Klassifizierungssystem auf Kreuzfahrtschiffe zu übertragen.
LG Berlin(24 U 145/10). Keine Hotelklassifizierung für Kreuzfahrtschiffe.