BGH, Urteil vom 30.09.2003, Aktenzeichen: X ZR 244/02
Der beklagte Reiseveranstalter bietet Pauschalreisen an, zu welchen Hotelunterkunft, Hotelleistungen und ein Flug gehören. Gegenüber seinen Kunden verwendet er allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem eine Klausel beinhalten durch welche er seine Haftung gegenüber den Kunden für Flugbeförderung beschränkt. Diese Klausel regelt, dass der Flug als Fremdleistung an den Reisenden durch den Reiseveranstalter nur vermittelt wird. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist der Ansicht, dass die Klausel rechtswidrig sei. Der Kläger beantragt den Beklagten zu verurteilen die Verwendung dieser und ähnlicher Klauseln zu unterlassen.
Der BGH hat im Sinne des Klägers entschieden und den Beklagten verurteilt die Verwendung von Klauseln dieses Inhalts zu unterlassen. Die streitgegenständliche Klausel ist nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie den Reisenden unangemessen benachteiligt. Der Beklagte bietet eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften beinhalteten, zum Pauschalpreis an. Gegenstand des Reisevertrages sind also alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteressenten im Rahmen der Pauschalreise anbietet. Somit tritt der Beklagte gegenüber dem Reiseinteressenten nicht als Vermittler, sondern als Veranstalter auf, welcher eigene Leistungen anbietet. Der Reiseveranstalter haftet also für die Erbringung aller Leistungen, welche er im Rahmen einer Pauschalreise anbietet.
BGH (X ZR 244/02), Haftung des Reiseveranstalters für Flugbeförderung