OLG Celle, Urteil vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 11 U 297/04
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reise nach Tunesien. Während dieser Reise besuchten die Kläger mit den Angestellten der Beklagten eine Synagoge. Vor der Synagoge verübten Terroristen einen Anschlag mittels einer Tanklasterexplosion. Der Kläger erlitt durch die Flammen schwere Verbrennungen zweiten und dritten Grades an ca. 40 % seiner Körperoberfläche, insbesondere auch an Händen, Armen, Haupt und Gesicht, bei ihm sind bleibende Entstellungen und Beeinträchtigungen zu befürchten. Die Kläger begehrten von der Beklagten Schadensersatz. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es in den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für das Reiseland Tunesien keine Hinweise auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Kläger die begehrte Zahlung nicht zugesprochen, da für die Beklagte es nicht absehbar war, dass an diesem Ort ein Anschlag verübt wird. Terroristische Einzelakte, die nicht auf bürgerkriegsähnlichen Unruhen beruhten, gehörten im Übrigen zu dem von jedem Menschen selbst zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko. Zudem hat der Reiseveranstalter nur bei konkreter Gefahrenlage die Pflicht den Reisenden zu informieren, nicht aber bei allgemeiner politischer Instabilität des Reiselandes. Eine konkrete Gefahrenlage lag nach Angaben des Auswärtigen Amtes für das Reiseland Tunesien nicht vor. Somit hat die Beklagte keine mit ihrer Leistung verbundene Pflicht verletzt die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.
OLG Celle (11 U 297/04 ), Aufklärung des Reiseveranstalters über Gefahren am Urlaubsort