LG Bremen, Urteil vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 4 S 432/01
Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt. Während der Reise hat der Reiseveranstalter Änderungen im Ablauf der Reise vorgenommen und einen Landgang hinzugefügt. Während dieses Landgangs wurde der Klägerin eine wertvolle Kamera geraubt, dabei fiel sie zu Boden und wurde einige Meter mitgeschleift, weil sie den Gurt der Kamera festhielt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Vorfall einen Reisemangel darstellt und verlangt eine Reisepreisminderung und Schadensersatz für die gestohlene Kamera.
Das Landgericht Bremen hat im Sinne des Beklagten entschieden und der Klägerin die Zahlungen nicht zugesprochen. Ein Raubüberfall während des Urlaubs stellt keinen Reisemangel dar. Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass es ohne der planwidriger Änderung des Reiseablaufs zu dem Vorfall nicht gekommen wäre, jedoch handelt es sich bei dem Vorfall um die Verwirklichung des allgemeinen Gebrauchs- und Lebensrisikos. Es besteht immer und in jeder Stadt ein Risiko, dass man beraubt oder bestohlen wird.
LG Bremen (4 S 432/01), Gestohlene Fotoausrüstung