AG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2012, Aktenzeichen: 32 C 11469/12
Die Kläger buchten eine Pauschalreise mit einem Flug von Köln/Bonn nach Antalya, welcher durch die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen, durchgeführt werden sollte. Der Flug startete erst rund 9 Stunden später als geplant, sodass die Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 begehrten.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in diesem Fall zu Gunsten der Beklagten entschieden und den Klägern die begehrte Ausgleichzahlung nicht zugesprochen. Grund dafür ist, dass die EG-Verordnung 261/2004 keine eindeutigen und ausdrücklichen Regelungen für Ausgleichsansprüche aufgrund von Flugverspätungen enthält. Der Europäische Gerichtshof hat zwar in seinen Entscheidungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für den Fall eines verspäteten Fluges angenommen. Dieser Rechtsprechung folgt das AG Düsseldorf jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts hat Art. 6 i.V.m 7 der EG-Verordnung 261/2004 einen eindeutigen Wortlaut, aus welchem das Recht auf eine Ausgleichszahlung im Falle der Verspätung nicht zu entnehmen ist.
AG Düsseldorf (32 C 11469/12), EG-Verordnung 261/2004 enthält keine eindeutigen Regelungen für Flugverspätungen