OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1992, Aktenzeichen: 18 U 173/91
Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Punta Cana (Dominikanische Republik). Am Urlaubsort angekommen stellte die Klägerin fest, dass ihr Gepäck auf dem Flughafengelände von einem Gewitterregen durchnässt wurde, so dass die sich darin befindenden Kleidungsstücke verfärbt haben. Das Hotelzimmer der Klägerin war nicht verschließbar, weil das Türschloss nicht funktionierte. Aus dem Zimmer der Klägerin wurden mehrere Kleidungsstücke entwendet. Desweiteren wurde der Rückflug mehrere Stunden später als geplant durchgeführt. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz.
Das OLG Düsseldorf hat im Sinne der Klägerin entschieden und ihr die Schadensersatzzahlung zugesprochen. Zu den Leistungen des Reiseveranstalters im Rahmen einer Pauschalreise gehört auch die Gewähr für eine ordnungsgemäße, insbesondere beschädigungsfreie Ankunft des Reisegepäcks am Urlaubsort. Einen Anspruch auf Ersatz der entwendeten Kleidungsstücke steht der Klägerin nicht zu, da sie es unterlassen hat der Beklagten die Nichtverschließbarkeit der Zimmer als von ihr empfundenen Mangel der Reise gem. § 651 a II BGB anzuzeigen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Flugverspätung, da die Fluggesellschaft in diesem Fall im Pflichtenkreis des Beklagten tätig war und der Beklagte sich ihr Verschulden als eigenes gem. § 278 BGB zuzurechnen hat.
OLG Düsseldorf (18 U 173/91), Haftung des Luftfahrtunternehmens für durchnässtes Reisegepäck