AG Bielefeld, Urteil vom 01.20.2005, Aktenzeichen: 15 O 195/04
Die Klägerin gewann im Rahmen eines von dem beklagten Reiseveranstalter veranstalteten Gewinnspiels eine einwöchige Flugreise nach Antalya. In der Reise beinthielt unter anderem Ausflugs- und Besichtigungsprogramme. In der Beschreibung stand, dass der Besuch eines wichtigen Teppich- Knüpfzentrums in Tavas und eines Schmuckzentrums stattfindet. Die Klägerin trug vor, dass ein Großteil des Programms der von der Beklagten durchgeführten Reise habe aus Verkaufsveranstaltungen bestanden, bei welchen die Reisende zum Kauf animiert worden sind. Sie verlangt deshalb Schadensersatz und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Pauschalreisen Ausflugs- oder Besichtigungsprogramme zu bewerben.
Das Amtsgericht Bielefeld hat im Sinne der Klägerin entschieden und den beklagten Reiseveranstalter zur Schadensersatzzahlung und zur Unterlassung verurteilt. Wenn bei der Bewerbung von Reiseveranstaltungen verschwiegen wird, dass diese nicht nur zu touristischen Zwecken dienen, sondern auch Verkaufsveranstaltungen integriert sind, liegt regelmäßig eine Täuschung über den werblichen Charakter der gesamten Veranstaltung vor. Dies ist gem. § 4 Nr. 3 UWG unzulässig. Eine solche Täuschung stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zum Schadensersatz.
AG Bielefeld (15 O 195/04), Verkaufsveranstaltung muss im Reiseprospekt angekündigt sein