AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen 9 C 72/14
Die Parteien streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, welche bei einer außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung entstanden sind. Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) dem Fluggast die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten muss.
Bietet ein Luftfahrtunternehmen den Ausgleichsanspruch nicht von sich aus an, so muss der Verbraucher (Fluggast) sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Folglich werden die Rechtsanwaltskosten durch das Luftfahrtunternehmen verursacht.
AG Bremen (9 C 72/14), Übernahme von Rechtsanwaltskosten durch das Luftfahrtunternehmen