LG Kleve, Urteil vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 6 S 120/01
Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Mallorca. In dem Werbeprospekt für die besagte Reise wurde damit geworben, dass die Beförderung mit einem der aufgelisteten deutschen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass sie aufgrund hoher Sicherheitsstandards nur von einer deutschen Fluggesellschaft befördert werden möchte. Am Flughafen angekommen stellte sich heraus, dass die Klägerin mit einer ausländischen Fluggesellschaft befördert werden sollte. Die Klägerin hat aus diesem Grund den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt und verlangt den bezahlten Reisepreis zurück.
Das Landgericht Kleve hat im Sinne der Klägerin entschieden. Die Klägerin war zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt und hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 346 I BGB. In seinem Werbeprospekt hat der Reiseveranstalter damit geworben, dass die Beförderung nur mit deutschen Fluggesellschaften durchgeführt wird. Die Beförderung mit einer deutschen Fluggesellschaft ist also zum Bestandteil des Vertrags geworden. Die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft stellt einen wesentlichen Reisemangel dar, welcher zum Rücktritt berechtigt. Denn der Reisende entscheidet sich, im Hinblick auf Sicherheit und Service, bewusst für eine deutsche Fluggesellschaft, da nicht in allen Staaten gleich hohe Anforderungen bezüglich des technischen Standards und der Sicherheit gelten.
LG Kleve (6 S 120/01 ), Andere Airline als versprochen