AG Rüsselsheim, Urteil vom 29.10.2013, Aktenzeichen: 3 C 729/13 (36)
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Jerez de la Frontera nach Frankfurt am Main. Am Startflughafen startete die Maschine mit einer Verspätung, die auf einen technischen Defekt am Vorflug zurückzuführen ist. Aufgrund der Abflugsverspätung konnte die Maschine den Flughafen in Frankfurt am Main nicht anfliegen da dort bereits das Nachtflugverbot begonnen hat. Der Flug wurde nach Köln umgeleitet. Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Ankunftsverspätung im Sinne des Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und begründet ihre Entscheidung damit, dass ein Nachtflugverbot ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der EG-Verordnung 261/2004 sei.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern die begehrte Ausgleichszahlung jedoch zugesprochen. Zwar ist ein Nachtflugverbot ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch müsste das Nachtflugverbot der einzige Grund für die Verspätung sein, um die Beklagte von der Haftung zu befreien. Im vorliegenden Fall ist die Flugverspätung jedoch auch auf einen technischen Defekt zurückzuführen, welcher keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.
AG Rüsselsheim (3 C 729/13 (36)), Nachtflugverbot – außergewöhnlicher Umstand