AG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2012, Aktenzeichen: 29 C 1297/12 (46)
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Gran Canaria nach Frankfurt am Main. Der Abflug in Gran Canaria wurde drei Stunden später als geplant durchgeführt. Aufgrund eines Nachtflugverbots konnte die Maschine in Frankfurt am Main nicht landen, sodass der Kläger zuerst nach Köln befördert wurde, von wo aus die Weiterbeförderung nach Frankfurt am Main im Rahmen eines Bustransfers erfolgte. Schließlich kam der Kläger mit einer mehr als 5-stündigen Verspätung in Frankfurt am Main an. Aus diesem Grund begehrt er von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Nachtflugbeschränkung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung darstellt. Die Beklagte trug weiterhin vor, dass eine erhebliche Abflugverspätung im Sinne der EG-Verordnung nicht vorgelegen habe.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen. Wird ein Flug nicht zu dem Flughafen durchgeführt zu welchem dieser geplant war, liegt eine anderweitige Beförderung vor. Eine anderweitige Beförderung begründet eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung. Somit ist es für die Entscheidung unwesentlich, ob die Schwellenwerte für eine erhebliche Abflugverzögerung erreicht worden sind. Es liegt auch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor, da die Einhaltung der Zeiten der Nachtflugbeschränkung der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sind. Bei einer planmäßigen Durchführung des streitgegenständlichen Fluges hätte die beklagte noch vor dem Eintritt der Nachtflugbeschränkung in Frankfurt landen können.
AG Frankfurt (29 C 1297/12 (46)), Eine Anderweitige Beförderung ist der Nichtbeförderung gleich