AG Hannover, Urteil vom 06.10.2012, Aktenzeichen: 452 C 5686/12
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Hannover nach Havanna. Der Flug gliederte sich in zwei Teilflüge. Hannover – Paris und Paris – Havanna. Der erste Teilflug wurde ordnungsgemäß ausgeführt, während der zweite Teilflug verspätet durchgeführt wurde. Der Kläger kam mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden in Havanna . Der Kläger verlangt von der Beklagten gerichtlich eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte weigert sich der Zahlung, da sie der Meinung ist, dass das Amtsgericht Hannover für diesen Fall nicht zuständig sei, da die Verspätung sich im Ausland ereignete.
Das AG Hannover hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen. Der Anschlussflug Paris-Havanna wurde mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung durchgeführt. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands hat die beklagte Fluggesellschaft nicht vorgetragen. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach EU-VO 261/2004 vor. Das Amtsgericht Hannover ist auch für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der Kläger buchte die Teilflüge als ein Linienflug, deshalb ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Abflugflugghafen liegt.
AG Hannover (452 C 5686/12), Gerichtsstand am Abflugflughafen