AG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2006, Aktenzeichen: 32 C 349/06
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Südafrika und zurück. Der Rückflug aus Südafrika wurde jedoch nicht ausgeführt da am dortigen Flughafen ein Streik des Boden- und Kabinenpersonals herrschte. Eine Umbuchung auf andere Fluggesellschaften gelang dem Beklagten nicht für alle Passagiere. Dem Kläger wuirde ein Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt angeboten, er lehnte jedoch ab. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das Luftfahrtunternehmen verweigerte die Zahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004. Es lag ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor. Die den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks zählen gem. Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 zu den außergewöhnlichen Umständen. Die Beklagte hat desweiteren alles erforderliche getan, um diesen Zustand alsbald zu beenden, da eine Einigung bereits innerhalb von wenigen Tagen erfolgte.
AG Frankfurt (32 C 349/06), Streik von Boden- und Kabinenpersonal – außergewöhnlicher Umstand