LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2002, Aktenzeichen: 309 S 134/01
Der Kläger buchte über ein Reisebüro, welches als Reisevermittler tätig ist, eine Reise bei dem beklagten Reiseveranstalter. Bei der Reiseanmeldung hat der Kläger eine Reise, aus dem von dem Reisebüro zur Verfügung gestellten Katalog, ausgesucht. Diese Reise bietet der beklagte Reiseveranstalter nicht an. Bei der Buchung ist der Mitarbeiterin des Reisebüros ein Fehler unterlaufen, sodass sie bei dem Beklagten eine ganz andere Reise buchte. Am Urlaubsort wurde der Kläger nicht in das von ihm ausgesuchte, sondern in das vom Reisebüro gebuchte Hotel einquartiert. Der Kläger verlangt deshalb von dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter verweigert die Zahlung.
Das LG Hamburg hat im Sinne des beklagten Reiseveranstalters entschieden und dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen. Ein Reisevertrag über das vom Kläger ausgesuchte Hotel ist mit dem Reiseveranstalter nicht zustande gekommen. Die Reiseanmeldung des Klägers bezieht sich zwar auf das vom Kläger ausgesuchte Hotel, jedoch wurde durch das Reisebüro eine andere Reise, bei dem Beklagten, gebucht. Dieses Versäumnis des Reisebüros muss sich der Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen, da das Reisebüro weder als Vertreter noch Empfangsbote des Beklagten bei der Buchung anzusehen ist. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Reiseveranstalter sich das Verschulden des Reisbüros als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss, weil der Beklagte das von dem Kläger ausgewählte Hotel nicht in seinem Angebot hat.
LG Hamburg (309 S 134/01), Falsche Übermittlung bei Reisebuchung