OLG Köln, Urteil vom 11.04.2005, Aktenzeichen 16 U 12/05
Der Kläger hält eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Reiseveranstalterin, die festlegt, dass Reisende mit Erhalt einer schriftlichen Reisebestätigung (eines Sicherheitsscheins) eine Anzahlung von 20% auf den Reisepreis zu leisten haben, für unzulässig. Das Leistungsverweigerungsrecht, das Vertragspartnern nach § 320 BGB zusteht, werde durch die Klausel unangemessen eingeschränkt. Der Kläger fordert die Beklagte auf, die Anwendung der Klausel zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Köln schließt sich der Sichtweise des Landgerichts an und urteilt, dass die streitige Klausel mit §§ 307 ff. BGB vereinbar sei. Die Vorleistungsklausel halte ebenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, benachteilige den Reisekunden nicht unangemessen und sei daher wirksam.
OLG Köln (16 U 12/05), Wirksamkeit einer Klausel über Anzahlung von 20% des Reisepreises