AG Geldern, Urteil vom 03.08.2011, Aktenzeichen: 4 C 242/09
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen, für sich und seine Familie, einen Flug. Zwei Stunden vor Abflug wurde der Flug jedoch annulliert, weil der Pilot des Zubringerflugzeuges eine Landung für zu riskant hielt. Nach seiner Einschätzung war eine Landung wegen einer Gewitterfront und böigen Winden mit Geschwindigkeiten von bis zu 60 km/h zu gefährlich. Die dem Kläger angebotene Beförderung mit Ersatzflügen lehnte er ab und setzte die Reise mit einem Mietwagen fort. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung, wegen Flugannullierung, und Aufwendungsersatz für das gemietete Fahrzeug. Die beklagte Fluggesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass der Flug aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 FluggastrechteVO annulliert wurde.
Das Amtsgericht Geldern hat im Sinne der beklagten entschieden und dem Kläger die Zahlungen nicht zu gesprochen. der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO. Wegen des Wetters konnte das Flugzeug der Beklagten nicht rechtzeitig landen. Die Einschätzung des Piloten über die Möglichkeit der Landung ist grundsätzlich bindend, weil dieser allein die Entscheidungsgewalt über die Führung des Flugzeuges innehat und für dessen Sicherheit verantwortlich ist. Desweitern hat die beklagte Fluggesellschaft, naturgemäß, keinen Einfluss auf das Wetter. Es lag deshalb ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 FluggastrechteVO vor, der die Beklagte von der Haftung und Zahlung befreit. Ein Aufwendungsersatz bezüglich des Mietwagens steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, da die Beklagte eine Möglichkeit der Beförderung mit einem Ersatzflug angeboten hat.
AG Geldern (4 C 242/09), Schlechtes Wetter und Ermessen der Piloten