LG Köln, Urteil vom 27.10.2011, Aktenzeichen: 6 S 282/10
Die Klägerin buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Miami nach Düsseldorf. Wegen eines Personalstreiks wurde der Flug jedoch annulliert, sodass die Klägerin erst zwei Tage später in Düsseldorf angekommen ist. Die Klägerin verlangt deshalb von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne der VO(EG) 261/2004. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, es handelt sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs.3 der VO.
Das Landgericht Köln hat der Klägerin die Ausgleichszahlung zugesprochen und entschieden, dass im Falle eines Personalstreiks eines Luftfahrtunternehmens kein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand gegeben ist. Die Beklagte stand mit der streikenden Gewerkschaft in Tarifverhandlungen. Mit einem Streik, und den damit verbundenen Annullierungen von Flügen, muss grundsätzlich bei jeder Tarifverhandlung gerechnet werden. Bei einem Streik handelt es sich also um ein typisches, in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes und nicht außergewöhnliches Ereignis.
LG Köln (6 S 282/10), Personalstreik – kein außergewöhnlicher Umstand