KG Berlin, Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen: 5 U 193/10
Ein Hotelbetreiber klagt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals für Hotelleistungen im Internet auf Unterlassung. Auf der Webseite des Beklagten können Internetnutzer anonym Hotelbewertungen veröffentlichen. Der Hotelbetreiber hat eine negative Bewertung für sein Hotel erhalten. Eine Nutzerin hat behauptet, dass die Matratzen in dem Hotel aus ca. 4 cm Schaumstoff bestehen, die Zimmer bzw. Betten mit Bettwanzen befallen waren und nur das Badezimmer sauber war. Der Hotelbetreiber ist der Meinung, dass diese Bewertung nicht den Tatsachen entspreche. Der Betreiber des Bewertungsportals weigert sich diese zu entfernen.
Das Kammergericht in Berlin hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Der Hotelbetreiber hat gegen den Betreiber des Bewertungsportals keinen Anspruch auf Unterlassung. Der Betreiber eines Bewertungsportals hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die dort hinterlegten Bewertungen und es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich um eigene Tatsachenbehauptungen des Beklagten handelt. Der Betreiber des Bewertungsportals ist nicht verpflichtet vor der Veröffentlichung der Bewertung, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche Webseite genießt auch den Schutz von Art. 5 GG, deshalb kann eine Bewertung nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn das Bewertungssystem auf Schmähungen der Bewerteten ausgelegt ist.
KG Berlin (5 U 193/10), Keine Vorabprüfung von negativen Hotelbewertungen