AG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen: 31 C 245/11 (16)
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahtunternehmen, für sich und seine Frau, eien Flug von Las Vegas nach Frankfurt am Main. Statt - wie vereinbart - am 13.06.2010 um 14.25 Uhr flog das Flugzeug der Beklagten erst am Folgetag, am 14.06.2010, um 10.00 Uhr ab. Aus diesem Grund forderte der Kläger das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf. Das beklagte Luftfahrtunternehmen verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgelegen habe, da der da der für den Flug verantwortliche Pilot erkrankte.
Das Amtsgericht Frankfurt hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm die Zahlung zugesprochen. Die Erkrankung des für den Flug verantwortlichen Piloten stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. Zwar ist es dem Luftfahrtunternehmen unzumutbar einen Einfluss auf solche Ereignisse zu haben, jedoch gehört das Erkranken vom Personal zu den üblichen Risiken die im Betrieb eines Luftfahrtunternehmens auftreten können.
AG Frankfurt (31 C 245/11 (16)), Erkrankter Pilot